Mitreden. Mitgestalten.

Profitieren Sie von den Vorteilen der Mitgliedschaft!

 
 
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
Mitreden. Mitgestalten.
Mitreden. Mitgestalten.

Profitieren Sie von den Vorteilen der Mitgliedschaft!

14
15
16

Die nächsten Betreiberpflichten nach GEG treten am 01.10.2024 in Kraft!

Kolumne von Dipl.-Ing. (FH) Alexander Lyssoudis, Vorstandsmitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, veröffentlicht in der Bayerischen Staatszeitung vom 27.09.2027

27.09.2024 - München

1
 
 

Das aktuelle Gebäudeenergiegesetz (GEG) hält bereits eine Reihe von Verpflichtungen für den Gebäudeersteller im Neubau und Eigentümer im Bestand bereit. Die im GEG eingebetteten Pflichten zur Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen (§60a GEG) bekommen Zuwachs und werden ab dem 01.10.2024 um zwei weitere Teilaspekte erweitert.

Kommentar / Kolumne

Das aktuelle Gebäudeenergiegesetz (GEG) hält bereits eine Reihe von Verpflichtungen für den Gebäudeersteller im Neubau und Eigentümer im Bestand bereit. Die im GEG eingebetteten Pflichten zur Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen (§60a GEG) bekommen Zuwachs und werden ab dem 01.10.2024 um zwei weitere Teilaspekte erweitert.

Was gibt es schon? In der vorgenannten Prüfpflicht für Wärmepumpenanlagen für Wohngebäude mit mehr als 6 Wohnungen bzw. Nutzungseinheiten ist vorgegeben, dass Wärmepumpenanlagen spätestens 2 Jahre nach deren Inbetriebnahme einer Betriebsprüfung zu unterziehen sind. Dazu zählt die ordentliche Durchführung eines hydraulischen Abgleichs, die Prüfung und Kontrolle diverser Regelparameter, die messtechnische Überprüfung der korrekten Heizwassertemperaturen sowie die Funktions- und Sichtprüfung wesentlicher Komponenten und Dämmungen der Rohrleitungen der Heizungsanlage. Manche dieser Fragen sind aber ohne entsprechende Sach- und Fachkompetenzen nicht zu beantworten! Da versteht es sich von selbst, dass man hier auf die Expertise bestimmter Personen zurückgreift und nennt im Gesetzestext sodann auch diejenigen, die „fachkundig“ gelten: Neben dem Schornsteinfeger, dem Installateur und Kälteanlagenbauer, Elektrotechniker und dem Energieberater, der auf der Energieeffizienz-Expertenliste gelistet ist, sind in jedem Fall diejenigen Personen geeignet, die eine 10-20-stündige Schulung zu diesem Thema erfolgreich abgeschlossen haben. An dieser Stelle sei erwähnt, dass selbstverständlich auch die Fachingenieure mit entsprechender Schulung als fachkundige Person gelten.

Nun kommen noch zwei weitere Prüfpflichten hinzu: Der neue §60b stellt zusätzliche Anforderungen an die Heizungsprüfung und -optimierung im Allgemeinen. Damit werden die Regelungen der noch befristet bis Ende September 2024 gültigen Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) ab dem 01.10.2024 dauerhaft in das GEG überführt. Das bedeutet, dass bei allen Heizungsanlagen (Wärmepumpen ausgenommen) mit Wasser als Wärmeträger, die ab dem 01.10.2009 in einem Gebäude ab sechs Wohnungen bzw. Nutzungseinheiten eingebaut wurden, nach Ablauf von 15 Jahren bestimmte Parameter geprüft und optimiert werden müssen. Für früher als zum 01.10.2009 eingebaute Anlagen läuft diese Frist am 30. September 2027 ab.

Auch diese Betriebsprüfung ist von einer entsprechend geschulten, fachkundigen Person durchzuführen, wobei sich empfiehlt, eine solche Prüfung und Optimierung mit einer sowieso stattfindenden Heizungswartung zu verbinden, um Kosten zu sparen. Das Ergebnis der Prüfung und der Optimierungsbedarf sind einem Verantwortlichen schriftlich zu übersenden, wobei Mietern diese Informationen auf Verlangen wiederum unverzüglich vorzulegen sind.

Wohl dem, der eine Heizungsanlage besitzt, die mit einer standardisierten Gebäudeautomation ausgestattet ist, oder im Rahmen einer externen Betriebsführung in vergleichbarer Weise von jeher eine Effizienzüberwachung und -steigerung unterliegt. In diesem Fall hat der Betreiber seine Pflichten bereits erfüllt.

Zu guter Letzt rundet der ebenfalls neue §60c die Betreiberpflichten dahingehend ab, als dass bei allen Wasser-Heizungsanlagen die Forderung nach Durchführung des hydraulischen Abgleichs sehr eindeutig formuliert wird.

Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs bedeutet vor allem Folgendes: Die Berechnung einer raumweisen Heizlast, die Prüfung und nötigenfalls Optimierung der Heizflächen für niedrige Vorlauftemperaturen und die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.

Die Bestätigung zum hydraulischen Abgleich einschließlich der Einstellwerte für die Regelventile sowie die Berechnung der Gebäudeheizlast sind neben der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der Auslegungstemperatur schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. Die Bestätigung zum hydraulischen Abgleich ist wiederum auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau begrüßt diese Betreiber- und Prüfplichten, weil sie Forderungen nach einer Effizienzsicherung von Heizungsanlagen bedeuten und sicherlich massive Auswirkungen auf den Energieverbrauch im Gebäudesektor haben werden.

Kolumne von Dipl.-Ing. (FH) Alexander Lyssoudis Vorstandsmitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, veröffentlicht in der Bayerischen Staatszeitung vom 27.09.2024.


Artikel zum Download

Auch interessant

GEG 2024 – mehr als ein „Heizungsgesetz“

Fortbildung | 28.11.2024 | München

Lehrgang: Qualifizierte/r Vergabeberater/in (Online-Seminar) 13.03.2023 - 25.04.2023, Internet/München

Das Gebäudeenergiegesetz mit aktualisierten Inhalten in 2024
Das Energieeinsparrecht für Gebäude wurde 2020 grundlegend novelliert. Energieeinspargesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) werden zu einem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt. Am 19.10.2023 wurde jetzt bereits die zweite Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) veröffentlicht.

Kolumne in der Bayerischen Staatszeitung

Die Kolumne der Kammer in der Bayerischen Staatszeitung

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau veröffentlicht einmal im Monat eine Kolumne zu aktuellen Themen in der Bayerischen Staatszeitung. Hier nehmen die Mitglieder des Vorstands der Kammer Stellung zu Themen aus Bauwesen, Politik und Gesellschaft.

Hier haben wir Ihnen alle Kolumnen zum Lesen oder als Download bereitgestellt.

 

Beitrag weiterempfehlen

Die Social Media Buttons oben sind datenschutzkonform und übermitteln beim Aufruf der Seite noch keine Daten an den jeweiligen Plattform-Betreiber. Dies geschieht erst beim Klick auf einen Social Media Button (Datenschutz).

5 gute Gründe für die Mitgliedschaft

Die Kammer auf Social Media

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei LinkedIn: #bayika-bau
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau auf Instagram #bayikabau
 
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei Facebook @BayIkaBau   #BayIkaBau
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei XING #bayerischeingenieurekammer-bau
 
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei YouTube
 

Jetzt Newsletter abonnieren!

Newsletter abonnieren und immer auf dem Laufenden bleiben - Grafik: Web Buttons Inc /  Fotolia

Frage des Monats

Würden Sie den Digitalbonus Bayern in Anspruch nehmen, sollte er auf die Freien Berufe ausgeweitet werden?
Ja
Nein
Ich kenne den Digitalbonus Bayern nicht

Frühere Ergebnisse

Sustainable Bavaria

Sustainable Bavaria

Nachhaltig Planen und Bauen

Klimaschutz - Nachhaltig Planen und Bauen

Digitaltouren - Digitalforen

Digitaltouren - Digitalforen - Jetzt kostenfei ansehen

Netzwerk junge Ingenieure

Netzwerk junge Ingenieure

Werde Ingenieur/in!

www.zukunft-ingenieur.de

www.zukunft-ingenieur.de

Veranstaltungstipps

Veranstaltungstipps

Beratung und Service

Beratung und Serviceleistungen - Foto: © denisismagilov / fotolia.com

Planer- und Ingenieursuche

Planer- und Ingenieursuche - Die Experten-Datenbank im bayerischen Bauwesen

Für Schüler und Studierende

Infos für Schüler und Studierende - © Foto: Drubig Photo / Fotolia.com

Einheitlicher Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner

Berufsanerkennung
Professional recognition

Berufsanerkennung

Gebäudeforum klimaneutral

Partner des Netzwerks „Gebäudeforum klimaneutral“

Meine Bayika - Bayika-Portal

Anschrift

Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schloßschmidstraße 3
80639 München